Gesetze / Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
EUZBBG§ 3 Grundsätze der Unterrichtung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
- BVerfG, 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · ERatG – NGEUZitiert von 4
- BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der BundesregierungZitiert von 5
- BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11Begriff der Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG; Umfang und Reichweite der Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GGZitiert von 16
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend. Diese Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch die Weiterleitung von Dokumenten oder die Abgabe von eigenen Berichten der Bundesregierung, darüber hinaus mündlich. Der mündlichen Unterrichtung kommt lediglich eine ergänzende und erläuternde Funktion zu. Die Bundesregierung stellt sicher, dass diese Unterrichtung die Befassung des Bundestages ermöglicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/3#abs-2 (2) Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf die Willensbildung der Bundesregierung, die Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen innerhalb der Organe der Europäischen Union, die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die getroffenen Entscheidungen. Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/3#abs-3 (3) Die Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen der informellen Ministertreffen, des Eurogipfels, der Eurogruppe sowie vergleichbarer Institutionen, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge und sonstiger Vereinbarungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen, zusammentreten. Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/3#abs-4 (4) Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung bleibt von den Unterrichtungspflichten unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/3#abs-5 (5) Der Bundestag kann auf einzelne Unterrichtungen verzichten, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages widersprechen.